Lohnsteuer 2026: Wie sie berechnet wird und was sich geändert hat

Unabhängige Informationsseite. Stand 2026. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Regelungen, die amtlichen Lohnsteuertabellen und Ihr Steuerbescheid.

Die Lohnsteuer ist die größte Abzugsposition auf den meisten Gehaltsabrechnungen. Sie ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die Ihr Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn einbehält und ans Finanzamt abführt. Wie hoch sie ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrer Steuerklasse und den Freibeträgen ab. Dieser Überblick erklärt, wie die Lohnsteuer 2026 berechnet wird, ab welchem Gehalt sie anfällt und welche Änderungen es 2026 gibt.

Kurz erklärt: Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber monatlich vom Bruttolohn einbehält.

  • Ab wann? Ab ca. 1.029 € Brutto im Monat (Grundfreibetrag 12.348 €)
  • Wie hoch? Progressiv, je nach Einkommen und Steuerklasse
  • Endabrechnung: über die Steuererklärung – oft mit Erstattung
  • Neu 2026: höherer Grundfreibetrag, neue Vorsorgepauschale

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern.

Was ist die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern die Erhebungsform der Einkommensteuer für Arbeitnehmer. Statt dass Sie Ihre Steuer am Jahresende selbst überweisen, behält Ihr Arbeitgeber jeden Monat einen Teil Ihres Bruttolohns ein und führt ihn direkt ans Finanzamt ab. Damit ist die Lohnsteuer eine laufende Vorauszahlung.

Am Jahresende wird über die Einkommensteuererklärung abgerechnet, ob die einbehaltene Lohnsteuer korrekt war. Wer zu viel gezahlt hat, bekommt eine Erstattung; wer zu wenig gezahlt hat, muss nachzahlen. Welche Steuerklasse dabei gilt, bestimmt die Höhe des monatlichen Abzugs – einen Überblick geben unsere Seiten zu den Steuerklassen.

Ab welchem Gehalt zahle ich Lohnsteuer?

Lohnsteuer fällt erst an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) übersteigt. Das entspricht etwa 1.029 Euro Bruttolohn im Monat. Darunter bleibt das Einkommen lohnsteuerfrei – Sozialversicherungsbeiträge fallen aber trotzdem an.

Prüfen Sie mit dem Schnellcheck, ob und wie viel Lohnsteuer bei Ihrem Bruttogehalt 2026 anfällt:

Lohnsteuer-Schnellcheck 2026 Zahle ich Lohnsteuer? · Steuerklasse 1
800 €6.000 €
Lohnsteuer / Monat
Lohnsteuer / Jahr
Durchschnittlicher Steuersatz

Näherung für Steuerklasse 1 auf Basis der Werte 2026 (ohne Kirchensteuer, ohne Soli). Eine genaue Berechnung mit allen Steuerklassen bietet der Steuerklassen-Rechner.

Wie wird die Lohnsteuer berechnet?

Grundlage der Berechnung ist das zu versteuernde Einkommen (zvE). Es ergibt sich, wenn vom Bruttoarbeitslohn die Sozialversicherungsbeiträge (über die Vorsorgepauschale) und Freibeträge wie die Werbungskostenpauschale abgezogen werden. Auf dieses zvE wird dann der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet.

Der Tarif ist progressiv: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz auf den jeweils nächsten Euro. Die wichtigsten Eckwerte 2026:

Zone Wert 2026
Grundfreibetrag (steuerfrei bis)12.348 €
Eingangssteuersatz14 %
Spitzensteuersatz (42 %) abca. 69.879 €
Reichensteuer (45 %) ab277.826 €
Werbungskostenpauschale1.230 €

Die genauen Werte sind in den amtlichen Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen des Bundesfinanzministeriums festgelegt. Eine konkrete Berechnung für Ihr Gehalt liefert der Steuerklassen-Rechner, der auch die Lohnsteuer für alle sechs Steuerklassen ausweist.

Welche Änderungen gibt es bei der Lohnsteuer 2026?

Zum Jahreswechsel 2026 hat der Gesetzgeber mehrere Anpassungen beschlossen, die den Lohnsteuerabzug betreffen. Die wichtigsten im Überblick:

  • Höherer Grundfreibetrag: Er steigt um 252 Euro auf 12.348 Euro. Dadurch bleibt mehr Einkommen steuerfrei.
  • Neue Vorsorgepauschale: Seit dem 1. Januar 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden nun ausschließlich auf Basis der tatsächlichen Beiträge berücksichtigt.
  • Höhere Soli-Freigrenze: Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt auf 20.350 Euro (Einzelveranlagung). Noch mehr Arbeitnehmer zahlen damit keinen Soli.
  • Höhere Pendlerpauschale: Sie steigt auf 38 Cent pro Kilometer – und das bereits ab dem ersten Kilometer.
  • Höhere Kinderfreibeträge: Sie steigen auf 4.878 Euro je Elternteil. Beim Lohnsteuerabzug wirken sie sich vor allem auf Soli und Kirchensteuer aus.
  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen: In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze auf 69.750 Euro, in der Rentenversicherung auf 101.400 Euro im Jahr.

Im Gesetzgebungsverfahren – die Aktivrente: Geplant ist ein Steuerfreibetrag von 2.000 Euro im Monat für Beschäftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Sobald das Gesetz verabschiedet ist, wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt; ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Verfolgen Sie für den Stand die offiziellen Mitteilungen.

Lohnsteuer und Minijob

Bei einem Minijob bis 603 Euro im Monat (2026) fällt in der Regel keine individuelle Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber führt stattdessen pauschal 2 Prozent ab. Alternativ kann der Minijob nach der Steuerklasse abgerechnet werden – in den Steuerklassen 1 bis 5 bleibt er dank des Grundfreibetrags meist steuerfrei. Erst in der Steuerklasse 6 (Zweitjob) fällt von Anfang an Lohnsteuer an.

Welche weiteren Abzüge hängen an der Lohnsteuer?

An die Höhe der Lohnsteuer sind zwei weitere Abzüge gekoppelt, die nur bestimmte Arbeitnehmer betreffen:

  • Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent der Lohnsteuer, aber erst oberhalb der Freigrenze von 20.350 Euro (2026). Die meisten Arbeitnehmer zahlen ihn nicht.
  • Kirchensteuer: 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer, nur bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft.

Wie hole ich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück?

Weil die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung ist, holen sich viele Arbeitnehmer über die Einkommensteuererklärung einen Teil zurück. Absetzbar sind zum Beispiel Werbungskosten über der Pauschale, Fahrtkosten, Fortbildungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat dafür vier Jahre rückwirkend Zeit. Mehr dazu auf unserer Seite zur Lohnsteuer-Ermäßigung, mit der Sie Freibeträge schon monatlich berücksichtigen lassen.

Häufige Fragen zur Lohnsteuer

Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber behält sie monatlich vom Lohn ein und führt sie ans Finanzamt ab. Über die Einkommensteuererklärung wird am Jahresende final abgerechnet.

Ab welchem Gehalt zahlt man 2026 Lohnsteuer?

Lohnsteuer fällt an, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr übersteigt – das entspricht etwa 1.029 Euro Brutto im Monat. Darunter bleibt das Einkommen lohnsteuerfrei, Sozialabgaben fallen aber trotzdem an.

Was ändert sich 2026 bei der Lohnsteuer?

2026 steigt der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro, die Mindestvorsorgepauschale entfällt, die Soli-Freigrenze steigt auf 20.350 Euro und die Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Auch die Kinderfreibeträge und Beitragsbemessungsgrenzen wurden angehoben.

Wie wird die Höhe der Lohnsteuer bestimmt?

Die Höhe hängt vom zu versteuernden Einkommen, der Steuerklasse und den Freibeträgen ab. Auf das zvE wird der progressive Tarif nach § 32a EStG angewendet. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz auf den nächsten Euro.

Zahle ich bei einem Minijob Lohnsteuer?

Bei einem Minijob bis 603 Euro im Monat (2026) fällt in der Regel keine individuelle Lohnsteuer an; der Arbeitgeber führt pauschal 2 Prozent ab. In den Steuerklassen 1 bis 5 bleibt der Minijob dank Grundfreibetrag steuerfrei. Nur in Steuerklasse 6 fällt Lohnsteuer an.

Bekomme ich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück?

Häufig ja. Da die Lohnsteuer nur eine Vorauszahlung ist, führt die Einkommensteuererklärung oft zu einer Erstattung – etwa durch Werbungskosten, Fahrtkosten oder Fortbildungen. Ohne Abgabepflicht haben Sie dafür vier Jahre rückwirkend Zeit.

Geprüfte Quellen: Bundesministerium der Finanzen (Programmablaufpläne und Lohnsteuertabellen 2026), Einkommensteuergesetz (EStG §32a, §38, §39b), Haufe und Lexware (steuerliche Änderungen 2026), Landesamt für Besoldung Baden-Württemberg (Änderungen ab Januar 2026).

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