Satzungsänderung: Ablauf, Mehrheiten und Muster

Unabhängige Informationsseite. Stand 2026. Das Muster dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei GmbH, UG und AG ist die Satzungsänderung notariell zu beurkunden.

Ob neue Firma, geänderter Unternehmensgegenstand oder ein Umzug des Sitzes: Wird die Satzung geändert, gelten feste Regeln zu Mehrheit, Form und Eintragung. Bei der GmbH braucht es eine Dreiviertelmehrheit und den Notar, bei einem Verein genügt der Beschluss der Mitgliederversammlung. Hier finden Sie den Ablauf, die nötigen Mehrheiten und einen Muster-Beschluss zum Download.

Kurz erklärt: Eine Satzungsänderung braucht einen förmlichen Beschluss, die richtige Mehrheit und je nach Rechtsform die notarielle Beurkundung.

  • GmbH: Dreiviertelmehrheit und notarielle Beurkundung (§ 53 GmbHG)
  • Verein: Beschluss der Mitgliederversammlung, oft Dreiviertelmehrheit
  • Wirksam: erst mit Eintragung ins Register
  • Gemeinnützig: Zweckänderungen vom Finanzamt prüfen lassen

Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung nötig?

Bei der GmbH verlangt § 53 GmbHG für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, der Gesellschaftsvertrag kann strengere Anforderungen vorsehen. Bei der Aktiengesellschaft gilt nach dem Aktiengesetz ebenfalls die Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei einem eingetragenen Verein richtet sich die nötige Mehrheit nach der Satzung, das Gesetz sieht als Auffangregel eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder vor, für eine Zweckänderung sogar die Zustimmung aller Mitglieder. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihre eigene Satzung, denn sie kann von diesen Vorgaben abweichen.

Wie läuft eine Satzungsänderung ab?

Der Ablauf folgt bei Kapitalgesellschaften einem festen Muster. Zuerst lädt die Geschäftsführung zur Versammlung und kündigt die geplante Änderung in der Tagesordnung an. Dann fassen die Gesellschafter den Änderungsbeschluss mit der erforderlichen Mehrheit. Bei GmbH, UG und AG wird dieser Beschluss notariell beurkundet. Anschließend meldet der Notar die Änderung zur Eintragung ins Handelsregister an. Wirksam wird die Satzungsänderung erst mit dieser Eintragung, nicht schon mit dem Beschluss. Beim Verein wird der Beschluss der Mitgliederversammlung protokolliert und beim Vereinsregister eingetragen.

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Wählen Sie die Rechtsform. Das Muster zeigt den Aufbau des Änderungsbeschlusses, den Sie an Ihren Fall anpassen.

Satzungsänderung-Muster Rechtsform wählen und Beschluss herunterladen

Für welche Rechtsform brauchen Sie den Beschluss?

Bei der GmbH ist dieser Beschluss notariell zu beurkunden. Bei gemeinnützigen Vereinen sollten Sie Zweckänderungen vorab mit dem Finanzamt abstimmen.

Muss eine Satzungsänderung notariell beurkundet werden?

Das hängt von der Rechtsform ab. Bei GmbH, UG und AG ist die notarielle Beurkundung der Satzungsänderung zwingend, ohne sie wird die Änderung nicht ins Handelsregister eingetragen und damit nicht wirksam. Bei einem eingetragenen Verein ist dagegen keine Beurkundung nötig: Hier genügt der protokollierte Beschluss der Mitgliederversammlung, der anschließend beim Vereinsregister angemeldet wird. Bei gemeinnützigen Vereinen ist besondere Vorsicht geboten, wenn der Zweck geändert wird, denn eine zweckwidrige Änderung kann die Gemeinnützigkeit kosten. Wie eine Satzung insgesamt aufgebaut ist, lesen Sie unter Satzung.

Häufige Fragen zur Satzungsänderung

Welche Mehrheit braucht eine Satzungsänderung bei der GmbH?

Nach § 53 GmbHG ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig. Der Gesellschaftsvertrag kann strengere Anforderungen festlegen, etwa Einstimmigkeit für bestimmte Änderungen. Die eigene Satzung ist daher immer zuerst zu prüfen.

Ab wann ist die Satzungsänderung wirksam?

Die Änderung wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister beziehungsweise Vereinsregister wirksam, nicht schon mit dem Beschluss. Bis zur Eintragung gilt die alte Satzung fort. Deshalb sollte die Anmeldung zügig nach der Beurkundung erfolgen.

Muss ein Verein die Satzungsänderung beurkunden lassen?

Nein. Bei einem eingetragenen Verein genügt der protokollierte Beschluss der Mitgliederversammlung. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, nur die Anmeldung zum Vereinsregister wird notariell beglaubigt. Zweckänderungen bei gemeinnützigen Vereinen sollten mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

Was kostet eine Satzungsänderung bei der GmbH?

Es fallen die notarielle Beurkundungsgebühr und die Gebühr für die Handelsregister-Eintragung an, die sich nach dem GNotKG richten. Die genaue Höhe hängt vom Geschäftswert ab. Eine Übersicht der Notarkosten finden Sie auf unserer Seite zur notariellen Beurkundung.

Kann ich mehrere Paragraphen gleichzeitig ändern?

Ja. In einem Änderungsbeschluss können mehrere Bestimmungen der Satzung gleichzeitig geändert werden, solange jede Änderung klar bezeichnet ist. Sinnvoll ist, jeweils den alten und den neuen Wortlaut gegenüberzustellen, damit die Änderung eindeutig nachvollziehbar bleibt.

Geprüfte Quellen: GmbH-Gesetz (§ 53 GmbHG), Aktiengesetz (§ 179 AktG), Bürgerliches Gesetzbuch (Vereinsrecht, § 33 BGB), IHK-Merkblätter zur Satzungsänderung. Stand 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Subir